Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB’s vom Malermeisterbetrieb bach im Saarland

 

  1. Vertragsgrundlage/Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verwenders (Malermeisterbetrieb Bach) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser ist Bestandteil aller Verträge, die der Verwender mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch Auftraggeber genannt) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Es wird klargestellt, dass diese AGB für Verträge mit privaten und gewerblichen Kunden gelten.

(3) Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung erbracht werden kann. Bei Einschränkungen der Baufreiheit (insbesondere bei Behinderungen, nicht fertiggestellten Arbeiten von Vorgewerke und anderen Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verwender ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, anders lautende Bedingungen gelten insoweit nicht. Selbst wenn der Verwender auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält und auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.

  1. Angebot

(1) Angebote haben eine Gültigkeit von 14 Tagen ab dem Angebotsdatum. Bei Angebotserstellung unvorhersehbare Kosten, die während der Baumaßnahmen entstehen, sind nicht in diesem Angebot enthalten.

(2) Aufgrund ständig wechselnder Rohstoffpreise können die Einheitspreise bei größeren Veränderungen entsprechend variieren und auch bei Angebotsbindung angepasst werden.

(3) Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere vier Monate als Vertragspreise. Treten nach diesen vier Monaten wesentliche Veränderungen (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage oder der Lohnkosten ein, so erhöhen/verringern sich die Angebotspreise in entsprechendem Umfang.

(4) Stundenlohnarbeiten / zusätzlich beauftragte Leistungen werden gesondert auf Stundenlohnbasis, zuzüglich Material abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(5) Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

  1. Witterungsbedingungen

(1) Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.

(2) Eine witterungsbedingte Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist um die Dauer der Unterbrechung.

(3) Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

  1. Vergütung

(1) Es können jederzeit angemessene Abschlagsrechnungen gestellt werden. Diese sind sofort fällig und zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen an der Baustelle.

Die Schlusszahlung ist sofort nach Rechnungszugang fällig. Skonto muss
gesondert und ausdrücklich vereinbart sein.

(2) Bei Auftragserteilung erbitten wir eine Woche vor Baustellenbeginn eine Anzahlung in Höhe von 30% der Gesamtauftragssumme zwecks Materialeinkauf zu überweisen. Entsprechende erste Abschlagsrechnung wird zeitnah im vorgenannten Sinne übersandt/übergeben.

  1. Gewährleistung/Verjährungsfrist

(1) Es gelten die allgemeinen Regeln.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des fertigen Gewerks (spätestens mit der beanstandungsloser Schlusszahlung) und bezeichnet die Frist, innerhalb derer Mängel des Werks geltend gemacht werden können. Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.

  1. Kündigung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen.

(2) Kündigt der Auftraggeber, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt.

(3) Im Sinne des sogenannten entgangen Gewinns erlauben wir uns über die nach Abs. 2 vereinbarte Vergütung zusätzlich 7% des Gesamtauftragswertes in Rechnung zu stellen.

  1. Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

  1. Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

  1. Abnahme

(1) Der Auftraggeber hat die Leistung nach Fertigstellung abzunehmen.

(2) Ist nichts anderes vereinbart wird (zum Beispiel eine förmliche Abnahme durch Abnahmeprotokoll), erfolgt die Abnahme auch durch schlüssiges Verhalten des Auftraggebers, insbesondere durch Ingebrauchnahme des Gewerks, durch beanstandungslose Zahlung der Schlussrechnung oder, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, mit Ablauf dieser Frist.

(3) Der Aufragnehmer hat vor der (Schluss-)Abnahme einen Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach §640 BGB. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

  1. Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

(1) Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.

(2) Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der Oberfläche berechnet.

(3) Wir erstellen vor Auftragserteilung jedem Kunden ein individuelles Angebot, bei dem bereits ein Aufmaß zugrunde liegt und die Leistungen bestmöglich kalkuliert wurden.

  1. Sonstiges

(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(2) Im Übrigen ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten 66450 Bexbach.

(3) Sollte eine der vorstehenden Regelungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.